Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 200
§ 200 – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist. (2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.
Kurz erklärt
- Der Unfallversicherungsträger muss auf ein Widerspruchsrecht gegenüber anderen Sozialleistungsträgern hinweisen.
- Dies gilt, auch wenn der andere Träger nicht verpflichtet ist, einen Hinweis zu geben.
- Vor der Vergabe eines Gutachtenauftrags soll der Versicherte mehrere Gutachter zur Auswahl erhalten.
- Der Versicherte muss über sein Widerspruchsrecht informiert werden.
- Außerdem muss der Versicherte über den Zweck des Gutachtens aufgeklärt werden.