Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 200

§ 200 – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis

(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist. (2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.

Kurz erklärt

  • Der Unfallversicherungsträger muss auf ein Widerspruchsrecht gegenüber anderen Sozialleistungsträgern hinweisen.
  • Dies gilt, auch wenn der andere Träger nicht verpflichtet ist, einen Hinweis zu geben.
  • Vor der Vergabe eines Gutachtenauftrags soll der Versicherte mehrere Gutachter zur Auswahl erhalten.
  • Der Versicherte muss über sein Widerspruchsrecht informiert werden.
  • Außerdem muss der Versicherte über den Zweck des Gutachtens aufgeklärt werden.